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Buchführungspflicht

Die Regierung passt die Grenzen für den Eintritt in die Buchführungspflicht an.

  • Die Gewinngrenze steigt von 60.000 Euro auf 80.000 Euro.
  • Die Umsatzgrenze steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
  • Aufgrund des neuen Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes (GrStRefUG) entfällt der Wirtschaftswert für die Bestimmung der Buchführungsgrenze.

    Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt sich i.d.R. aus der handelsrechtlichen Verpflichtung eines Kaufmanns, Bücher zu führen (§ 238 HGB).
    Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jedes gewerbliche Unternehmen ein Handelsgewerbe.